94 Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge 2. Säule zwecks
Wohneigentumsförderung; Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. a aStG).
- Bei Rückzahlung einer Kapitalleistung aus 2. Säule bei Ver- äusserung des damit erworbenen Wohneigentums ist die er-
neute Kapitalleistung zwecks Wiedererwerb von Wohneigen-
tum wiederum voll steuerpflichtig.
30. August 2001 in Sachen G., RV. 2001.50061/K 6287
Sachverhalt
1. Gemäss "Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförde-
rung" vom 4. Dezember 1995 hat W. G. von der "Personalvorsorge-
stiftung S. " am 31. August 1995 aus 2. Säule eine Kapitalleistung
von Fr. 30'000.-erhalten.
2. Mit Verfügung vom 4. Juni 1996 hat die StK H. (damaliger
Wohnsitz von W. G.) auf einem Betrag von Fr. 24'000.-- (Fr. 30'000.--
abzüglich Freibetrag von 20 % = Fr. 6'000.--) eine Jahressteuer zu
40 % des Tarifs B (W. G. war damals verheiratet) erhoben. Mit Kor-
rektur-Verfügung vom 23. Februar 1998 wurde die Jahressteuer auf-
gehoben und der Steuerbetrag von Fr. 647.10 (zuzüglich Vergütungs-
zins von 6 %) zurückerstattet, weil W. G. die Fr. 30'000.-an die
"Personalfürsorgestiftung S. " zurückbezahlt hat.
3. Gemäss "Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförde-
rung" vom 27. Juni 1997 hat W. G. von der "Personalvorsorgestiftung
S. " am 30. Juni 1997 aus 2. Säule eine Kapitalleistung von
Fr. 110'000.-erhalten.
4. Mit Verfügung vom 26. September 1997 hat die StK R.
(neuer Wohnsitz von W. G.) auf einem Betrag von Fr. 88'000.--
(Fr. 110'000.-abzüglich Freibetrag von 20 % = Fr. 22'000.--) eine
Jahressteuer zu 40 % des Tarifs A (W. G. wurde zwischenzeitlich
geschieden) erhoben.
Aus den Erwägungen
2. a) Der Rekurrent hat am 31. August 1995 von der "Personal-
vorsorgestiftung S." aus der 2. Säule eine Kapitalleistung von
Fr. 30'000.-zwecks Finanzierung einer Eigentumswohnung in H.
erhalten. Die StK H. hat unbestrittenermassen zu Recht auf einem
Betrag von Fr. 24'000.-- (Fr. 30'000.-abzüglich Freibetrag von
20 %) eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B erhoben. Aufgrund der
Scheidung des Rekurrenten hat dieser im Jahr 1995 die Wohnung in
H. wieder verkauft und im Jahr 1997 in R. eine neue Wohnung ge-
kauft.
b) Art. 30d BVG lautet wie folgt:
"1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten von seinen Er-
ben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
a. das Wohneigentum veräussert wird;
b. ...
c. ...
4 Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums
erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wie-
derum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine
Freizügigkeitseinrichtung überweisen.
..."
c) Den Akten liegt eine von der Vertreterin des Rekurrenten
eingereichte Kopie eines Einzahlungsscheines bei, aus welchem
hervorgeht, dass K. und H. F. am 6. März 1997 zugunsten der "Per-
sonalvorsorgestiftung S." für W. G. Fr. 30'000.-einbezahlt haben.
Die Fr. 30'000.-wurden also im Sinne von Art. 30d Abs. 1 lit. a
BVG an die Vorsorgeeinrichtung, von welcher der Vorbezug
stammte, zurückbezahlt und nicht im Sinne von Art. 30d Abs. 4 BVG
auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Diese Rückzahlung
der Fr. 30'000.-an die Vorsorgeeinrichtung war denn auch der
Grund für die Rückerstattung des Steuerbetrages von Fr. 647.10
durch die StK H. (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Wohn-
eigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV]
vom 3. Oktober 1994, Art. 83a Abs. 2 BVG). Dass die Rückerstat-
tung des Steuerbetrages ohne ein Gesuch seitens des Rekurrenten
erfolgte (vgl. Art. 14 Abs. 3 WEFV, wonach für die Rückerstattung
des Steuerbetrages ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu
richten ist, die ihn erhoben hat), vermag an deren Rechtmässigkeit
nichts zu ändern. Der Einwand, die Rückerstattung sei nicht mittels
einer anfechtbaren Verfügung erfolgt, ist aktenwidrig. Die Korrektur-
Verfügung vom 23. Februar 1998 war mit einer Rechtsmittelbeleh-
rung versehen. Die rekurrentische Konstruktion der "treuhänderi-
schen Deponierung" des Vorbezuges von Fr. 30'000.-bei der Vor-
sorgeeinrichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher keine
(steuerlich) anzuerkennende Alternative für eine Überweisung an
eine Freizügigkeitseinrichtung zwecks Wiedereinsetzung für Wohn-
eigentum. Die Vorinstanz ist daher gestützt auf die Meldung vom
27. Juni 1997 unter den vorliegenden Umständen zu Recht bei der
Erhebung der Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. a aStG) von einer Kapi-
talleistung von Fr. 110'000.-- (und nicht lediglich Fr. 80'000.--) aus-
gegangen.